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Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
2Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
31)
4Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragschrift vom 28.07.2020 Folgendes ausgeführt:
519„Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
61.
7Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Auf die Sachrüge hin ist nur zu überprüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind. Dabei hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60 Aufl., § 337 Rn. 26 ff. m. w. N.).
8Das Amtsgericht hat einen die erfolgte Verurteilung tragenden Sachverhalt nicht festgestellt. Unter II. der Urteilsgründe wird allein der Vorwurf des Bußgeldbescheides der Stadt A vom 11.09.2019 wiedergegeben. Tatzeit, Tatort und die Konzentration des Cocains im Blut des Betroffenen werden hier oder sonst in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Ob entsprechende Feststellungen in einem nicht vorhandenen Abschnitt III. der Urteilsgründe erfolgen sollten, kann nur vermutet werden.
92.
10Diese Feststellungen können auch nicht wegen einer (in den Urteilsgründen nicht erwähnten) Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch im Hauptverhandlungstermin am 12.05.2020 (Bl. 86d. A.) entfallen.
11Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob das Amtsgericht zutreffend von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sein könnte, würde jedenfalls ergeben, dass die Beschränkung unwirksam war.
12Zwar ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Absatz 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber das der Bußgeldbescheid eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung darstellt. Unwirksam ist die Beschränkung, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird. Das ist hier der Fall.
13Erforderlich ist für den Tatbestand des § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für Benzoylecgonin bei 75 ng/ml liegt (OLG Hamm NZV 2007, 248; Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, vor § 29 Rn. 411).
14Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des§ 24a Absatz 2 StVG voraussetzt. Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (OLG Hamm NZV 2010, 270).
15Der Bußgeldbescheid vom 11.09.2019 (Bl. 35 d. A.) enthält keine Angaben dazu, in welcher konkreten Konzentration Cocain oder Benzoylecgonin im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, so dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war.
16Mangels ausreichender Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatvorwurf hat die Rechtsbeschwerde daher einen zumindest vorläufigen Erfolg.
173.
18Soweit eine Reduzierung des Bußgeldes ohne tragfähige Begründung erfolgt ist, wird der Betroffene durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Eine Abzahlung einer vorhandenen Eigentumswohnung spricht gerade nicht für eine wirtschaftliche Notlage. Die Voreintragungen hätten eine Erhöhung des Regelbußgeldes geboten.“
Diesen uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.
202)
21Aufgrund der unwirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.