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Oberlandesgericht Hamm, 4 (s) Sbd I-4/20

Datum:
24.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (s) Sbd I-4/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0324.4S.SBD.I4.20.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit, Schifffahrtsgericht, Schifffahrtsobergericht, schifffahrtspolizeiliche Vorgänge, gemeinsames Obergericht
Normen:
StPO §§ 14, 19; BSchVerfG § 2 Abs. 3; StGB § 114
Leitsätze:

1. Bei einem Zuständigkeitsstreit zweier Amtsgerichte im selben Landgerichtsbezirk ist das über-geordnete Landgericht dann nicht als das gemeinschaftliche obere Gericht i.S.d. § 14 StPO anzusehen, wenn keine sachliche Zuständigkeit (hier: Schifffahrtssachen) des Landgerichts besteht. Stattdessen obliegt die Entscheidung eines sachlichen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Amtsgericht, Strafrichterabteilung, und einem Amtsgericht, Schifffahrtsgericht, im selben Landgerichtsbezirk entsprechend §§ 14, 19 StPO dem Oberlandesgericht, welches Schifffahrtsobergericht und Rechtsmittelgericht ist, als gemeinschaftlichem oberen Gericht.

2a. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a BSchVerfG kommt es darauf an, ob die Straftat unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen wurde und hierauf das Schwergewicht der Tat liegt. Das Schwergewicht der Tat liegt insbesondere dann in der Verletzung solcher Normen, wenn die Beurteilung der Tat der besonderen Sachkunde der Schifffahrtsgerichte bedarf.

2b. Dabei ist grundsätzlich eine weite und großzügige Bewertung der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten der Sachkunde des Schifffahrtsgerichts angezeigt. Insoweit neigt der Senat der Auffassung zu, in Zweifelsfällen der Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts den Vorzug zu geben.

2c. Vor diesem Hintergrund kann es ausreichen, dass es sich um schifffahrtspezifische Vorgänge handelt und im Vorfeld der vorgeworfenen Tathandlung ein Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in Rede steht, welcher für die Bewertung der Tat relevant ist und die besondere Sachkompetenz und Erfahrung des Schifffahrtsgerichts erfordert.

2d. Insbesondere im Falle eines Vorwurfs wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB, kann sich der erforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Tatvorwurf und Verstößen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften zudem daraus ergeben, dass schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung der Vollstreckungsbeamten im Rahmen des § 114 StGB ausschlaggebend sind.

 
Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsgericht –  Schifffahrtsgericht – Dortmund.

 
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