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Oberlandesgericht Hamm, 4 (s) Sbd I - 1/20

Datum:
18.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (s) Sbd I - 1/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.4S.SBD.I1.20.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Befasstsein
Normen:
StPO § 462a Abs. 1; StGB § 67e
Leitsätze:

1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss.

2. In den Fällen einer (jedenfalls sachlich nicht vollkommen unproblematischen) turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens einen Monat vor dem Überprü-fungstermin i.S.v. § 67e StGB ein. Dies gilt auch dann, wenn der Strafvollstreckungskammer die Akten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegen.

 
Tenor:

Das Landgericht Hagen - Strafvollstreckungskammer - wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.

 
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