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Oberlandesgericht Hamm, 4 (s) Sbd I - 14/19

Datum:
07.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (s) Sbd I - 14/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0107.4S.SBD.I14.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 194/19
Schlagworte:
Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Befasstsein
Normen:
stopp § 462a Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss.

2. In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.

 
Tenor:

Das Landgericht Paderborn wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.

 
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