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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 94/20

Datum:
05.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 94/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.4WS94.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 08 KLs 44/19
Schlagworte:
weiterer Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger, sofortige Beschwerde, Rechtsschutzinteresse, Corona, Covid-19
Normen:
StPO §§ 142, 144
Leitsätze:

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO ist auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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