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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 64/20

Datum:
21.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 64/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0421.4WS64.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 KLs 19/19
Schlagworte:
körperliche Untersuchung; Bluprobenentnahme
Normen:
StPO §§ 81a, 81e, 81f, 81g; StPO §§ 202, 306
Leitsätze:

1. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung.

2. Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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