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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 29/20

Datum:
27.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 29/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.4WS29.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 Ns 21/19
Schlagworte:
Berufungshauptverhandlung, Versäumung, Wiedereinsetzung, Entschuldigung, Abgrenzung zur Revision, Protokollurteil, Urteilsabfassung, Urteilsgründe, mehrere Fassungen
Normen:
StPO § 329 Abs. 7; StPO § 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 7 StPO) kann nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Diese Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden, der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. 2. Ist ein Urteil einmal in der vorgeschriebenen Form in das Protokoll nach § 275 Abs. 1 S. 1 StPO aufgenommen worden, so ist es nicht mehr abänderbar (auch nicht in den Urteilsgründen). 3. Die Unterschrift des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer, welche in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei Schöffen entschieden hat, unter dem Protokoll deckt zugleich auch ein Protokollurteil i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 1 StPO ab und genügt damit den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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