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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 294/19

Datum:
21.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 294/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.4WS294.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 351/19
Schlagworte:
Ausländer, Übersetzung, deutsche Sprache, vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Normen:
StPO § 311, GVG § 187
Leitsätze:

1. Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

2. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich – wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen

 
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