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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 227/20

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 227/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.4WS227.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 KLs 11/19
Schlagworte:
Jugendlicher, Heranwachsender, Kosten, Auslagen, Ermessen
Normen:
JGG § 74
Leitsätze:

Die Entscheidung, der heranwachsenden Angeklagten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG bestimmte Kosten und Auflagen aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das Tatgericht in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten Umstände eingestellt hat und zu besorgen ist, dass es sich über die tatsächlichen Grundlagen seiner Ermessensentscheidung (hier: hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten) nicht gänzlich im Klaren war.

 
Tenor:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil der 21. großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster vom 28.09.2020 wird aufgehoben, soweit darin der Verurteilten I die Kosten des Verfahrens und die „notwendigen Kosten der Nebenklägerin“ auferlegt worden sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

 
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