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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 202/20

Datum:
26.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 202/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1126.4WS202.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 21 KLs 29/18 BEW
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, erstinstanzliches Gericht, Befasstsein, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mildere Mittel, Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
StPO § 462a; StGB § 56f Abs. 2; § 64
Leitsätze:
  1. Die Befassung eines Gerichtes i.S.v. § 462a StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung tritt jedenfalls dann ein, wenn Tatsachen aktenkundig werden, nach denen ein Widerruf ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK möglich erscheint.
  2. Mit Eintritt der Rechtskraft geht die Untersuchungshaft in Strafhaft über und begründet in laufenden Vollstreckungsverfahren (in anderer Sache) dann die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.
  3. Mildere Mittel i.S.v. § 56f Abs. 2 StGB können dann ausreichen, wenn sich die laufende Durchführung einer Unterbringung nach § 64 StGB in anderer Sache als so erfolgreich oder erfolgversprechend erweist, dass die Sicherung der (weiteren) Therapie und des Therapieerfolges und einer hierdurch bedingten Reduzierung eines Rückfallrisikos durch entsprechende Weisungen und Verlängerung der Bewährungszeit in dem Vollstreckungsverfahren, in dem über einen Widerruf zu entscheiden ist, möglich ist.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten, trägt die Landeskasse (entsprechend §§ 467 Abs. 1; 473 Abs. 1 StPO).

 
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