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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 158/20

Datum:
03.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 158/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0903.4WS158.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 KLs 61/14
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Bewährung, Widerruf, Befasstsein, erstinstanzliches Gericht, eigene Sachentscheidung, Beschwerdegericht, Unschuldsvermutung, Geständnis
Normen:
StPO § 462a, StPO § 309; BtMG § 36 StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 2
Leitsätze:

1. In den Fällen des Vollzugs von Strafhaft richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit auch bei einer nach § 35 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 462a StPO.

2. Mit dem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren.

3. Bei Entscheidung eines unzuständigen Vordergerichts ist das Beschwerdegericht vollumfänglich zu einer eigenen Sachentscheidung berufen (vgl. § 309 StPO), wenn es sowohl für Beschwerden gegen die Entscheidungen des unzuständigen Gerichtes wie auch des an sich zuständigen Gerichtes zuständig ist. Das gilt auch im Verhältnis von erstinstanzlichem Gericht zur Strafvollstreckungskammer.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 08.07.2016 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 01.12.2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird widerrufen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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