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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 124/20

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 124/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.4WS124.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 11 StVK 157/14 BEW
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Strafvollzug, Therapie
Normen:
StGB § 66c Abs. 2
Leitsätze:

Das therapeutische Betreuungsangebot nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dem Verurteilten gemäß § 66c Abs. 2 StGB auch schon „im Strafvollzug“ zu unterbreiten. „Strafvollzug“ in diesem Sinne ist nicht nur der, der aufgrund einer Freiheitsstrafe erfolgt, die zugleich mit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängte wurde, sondern jeder Strafvollzug.

 
Tenor:

1.

Das Verfahren wird gem. § 33a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Senatsbeschluss vom 30.07.2020 bestand. Der Senatsbeschluss vom 30.07.2020 ist damit gegenstandslos.

2.

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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