Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 5.11.2020 Bezug genommen werden, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Soweit die Kindesmutter unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln geltend macht, dass es für die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsentscheidung ausreichend sei, dass der erste Umgangstermin in bestimmter Weise und außerdem die Frequenz der Folgetermine geregelt sei, trifft dies auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu. Vorliegend fehlt es jedoch an einer hinreichend bestimmten Regelung zu dem Stattfinden der Folgetermine. Dies zeigt sich deutlich an Nr. 1 Satz 2 und 3 der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 15.5.2019, wo es heißt, dass die Umgangskontakte „nach Absprache mit Herrn S“, „Grundsätzlich … wöchentlich stattfinden“ (sollen), „es sei denn, dass dies terminlich bei Herrn S nicht möglich ist.“ Durch diese Regelung wird letztlich die regelmäßige wöchentliche Durchführung des Umgangs, worüber sich die Kindeseltern gem. Nr. 1 S. 1 und 2 der Vereinbarung an sich einig waren, wiederum dem Bestimmungsrecht eines Dritten unterstellt, was jedoch nicht zulässig ist und damit nicht zu einem vollstreckbaren Titel zu führen vermag (vgl. dazu Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1684 BGB Rn. 50).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.