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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 71/19

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 71/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1027.4U71.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 87/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Onlinehandel mit Uhren gegenüber Verbrauchern

a)

mit einer Garantie zu werben, ohne den Verbraucher über den Garantiegeber sowie den Inhalt der Garantie zu informieren;

b)

mit einer Garantie zu werben, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass durch die Garantie die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache nicht beeinträchtigt werden;

c)

nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zu einem Vertragsschluss führen;

d)

nicht darüber zu informieren, ob die Vertragsdaten vom Verkäufer gespeichert werden und ob sie dem Verbraucher nach Vertragsschluss zugänglich gemacht werden;

e)

nicht über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren und hierbei für den Verbraucher keinen klickbaren Link zur Streitbeilegungsplattform an leicht auffindbarer Stelle bereitzuhalten;

f)

irreführende Angaben zur Frist über die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts zu machen;

g)

vom Verbraucher zu fordern, den Kaufgegenstand im Falle eines Widerrufs im Originalzustand zurückzusenden;

h)

anzukündigen, es werde eine Aufstockungsgebühr erhoben, wenn der Kaufgegenstand nicht im Originalzustand zurückgesandt wird;

i)

vom Verbraucher zu fordern, den Verkäufer vor der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts zu kontaktieren;

wie zu a) bis i) jeweils am 00.00.2018 geschehen in den Angeboten auf der Handelsplattform F unter den Angebotsnummern

000000000007 (Verkäuferbezeichnung „deutschland-u1“)

000000000006 (Verkäuferbezeichnung „x-deutschland“)

000000000008 (Verkäuferbezeichnung „germany-n1“)

und wie aus der Klageschrift und diesem Urteil beigefügten Anlagen (K3 – K5) ersichtlich.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 aus 5.100,00 € und seit dem 15.12.2018 aus weiteren 5.100,00 € zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.500,00 € (50.000,00 € Unterlassung - 76.500,00 € VS) festgesetzt

 
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