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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 4/20

Datum:
10.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 4/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0910.4U4.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 42/19
Schlagworte:
Irreführung; betriebliche Herkunft; gezielte Behinderung
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 4
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. November 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf dem Onlinemarktplatz „Amazon“ Spielzeugwaren der Marke „A“ anzubieten und diese sodann sowohl im Produkttitel als auch in der „von“-Zeile mit der eigenen Geschäftsbezeichnung und/oder einer eigenen Marke zu versehen, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt „B GmbH Mercedes-Benz AMG ### A Modell Auto“,

wie im Anhang zu diesem Urteil und in der Anklage K 6 wiedergegeben,

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz gegenüber dem Onlinemarktportal „Amazon“ mitzuteilen, dass die Klägerin gegen Markenrechte der Beklagten verstößt, wenn es sich bei denen auf die Meldung bezogenen Artikeln um identisch angebotene Ware handelt und/oder beide Parteien die entsprechende Ware vom gleichen Hersteller und/oder Lizenznehmer beziehen, wenn dies geschieht wie durch die eingereichten Beschwerden seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin mit der exemplarischen Beschwerdenummer ########92 zu den ASINs #01, #02, #03, #04, illustriert in der Anklage K 8;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Anzahl der ab dem 05.10.2018 in den Verkehr gebrachten Produkte unter Begehung der wettbewerbswidrigen Handlung im Hinblick auf den Antrag zu 1. b) zu erteilen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die wettbewerbswidrige Handlung entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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