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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 85/20

Datum:
21.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 85/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0721.4RVS85.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 123/19
Schlagworte:
fehlender Eröffnungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, Rechtsmittelbeschränkung, Adhäsionskläger, Berufung
Normen:
StPO § 203; StPO § 303
Leitsätze:

1. Ein bloßer Verbindungsbeschluss ersetzt grds. nicht den nach § 203 StPO erforderlichen Eröffnungsbeschluss. Anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Gericht auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte, insbesondere also den hinreichenden Tatverdacht geprüft hat.

2. Nimmt der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung, in der der Adhäsionskläger nicht anwesend ist, den erstinstanzlichen Ausspruch bzgl. der Adhäsionsklage aus-drücklich von seiner zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung aus, so bedarf es insoweit zur Wirksamkeit der teilweisen Berufungsrücknahme nicht der Zustimmung des Adhäsionsklägers.

 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Berufung des Angeklagten auch wegen seiner Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangenen) fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklageschrift vom 14.08.2019) verworfen worden ist. Bzgl. dieses Vorwurfs wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

2.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist, wobei der Adhäsionsausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11.09.2019 unberührt bleibt, als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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