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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 83/20

Datum:
21.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 83/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0721.4RVS83.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 206/19
Schlagworte:
Hausfriedensbruch, Hausverbot, bundesweites Stadionverbot, Deutscher Fußballbund
Normen:
StGB § 123
Leitsätze:

1. Bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs wegen Verstoßes gegen ein bundesweites Stadionverbot bedarf es zumindest auch Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Hausrechtsinhaber wirksam bei Erteilung des als Hausverbot anzusehenden bundesweiten Stadionverbots vertreten worden ist.

2. Ob darüber hinaus weitergehende Feststellungen dazu erforderlich sind, ob das bundesweite Stadionverbot auch materiellrechtlich wirksam erteilt wurde, es also nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ausgeschlossenen Person und gegen das Willkürverbot verstößt, erscheint demgegenüber eher zweifelhaft.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit diese nicht die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen am 00.02.2019 bzgl. des Aufenthalts des Angeklagten im Stadion des Q betreffen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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