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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 64/20

Datum:
04.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 64/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.4RVS64.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 25 Ns 95/19
Schlagworte:
Betrug, Computerbetrug, Täuschung, Irrtum, erforderliche Feststellungen, automatisierter Versand, Bestellung im Internet, Wahlfeststellung, besonders schwerer Fall, Indizwirkung, geringwertige Sache
Normen:
StGB §§ 263, 263a; StGB § 46a
Leitsätze:

1. Zur Beurteilung einer Täuschung bei einer Warenbestellung bei Internetversandanbietern sind Feststellungen dazu erforderlich, dass bzw. inwiefern die Bestellungen bei den Internethändlern überhaupt von einer natürlichen Person bearbeitet wurden. Denn bei einer Warenbestellung im Internet kommt auch die automatische Verarbeitung der Bestellung ohne die Tätigkeit einer natürlichen Person bei der Annahme der Bestellung und der Entscheidung über den Versand der Ware an den Besteller in Betracht.

2. Beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ist die Widerlegung der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen jedenfalls dann zu erörtern, wenn die Schäden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigen, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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