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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 35/20

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 35/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RVS35.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 37 Js 1433/16 (66/17)
Schlagworte:
Urteilsabsetzungsfrist, Bereitlegen zum Abtrag
Normen:
StPO § 275
Leitsätze:

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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