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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 25/20

Datum:
19.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 25/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0319.4RVS25.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 129/19
Schlagworte:
Deutsches Strafrecht, Geltung für Auslandstaten, Befassungsverbote, Verfahrenshindernisse
Normen:
StGB § 7 Abs. 1; StGB §§ 3 ff.
Leitsätze:

1. Verfahrensvoraussetzungen, die Befassungsverbote betreffen, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen selbständig im Freibeweisverfahren. Es ist dabei an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht gebunden. Dies gilt auch für die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit. Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB legt auch den Zuständigkeitsbereich deutscher Strafgerichte fest.

2. Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StGB kommt es lediglich darauf an, dass die Tat am Tatort mit Strafe „bedroht“ ist, nicht, dass sie dort auch tatsächlich verfolgt werden kann.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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