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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 141/20

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 141/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.4RVS141.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 29/20
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, Bindungswirkung, Verweis auf Feststellungen im angefochtenen Urteil, Erörterungsmangel, eigene Feststellungen
Normen:
StPO § 318; StPO § 267
Leitsätze:
  1. Verkennt das Berufungsgericht die Reichweite der Bindungswirkung einer Berufungsbeschränkung und verabsäumt es deswegen, zu seiner Rechtsfolgenentscheidung notwendige eigene Feststellungen zu treffen, liegt darin ein durchgreifender, auf die Sachrüge hin beachtlicher, Darstellungs- und Erörterungsmangel zu Lasten des Angeklagten. Das Berufungsgericht darf (soweit nicht die erstinstanzlichen Feststellungen bindend geworden sind) sein Urteil nur auf eigene Feststellungen gründen.
  2. Im Berufungsurteil ist eine Bezugnahme oder ein Verweis auf infolge einer Rechtsmittelbeschränkung tatsächlich bindend gewordene Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils überflüssig.
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkamer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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