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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 129/20

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 129/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1119.4RVS129.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 05 Ns 204/19
Schlagworte:
Teilrechtskraft, Feststellungen zum Schuldspruch, Berufungsurteil, Strafzumessung, Strafschärfung wegen Fehlens eines triftigen Grundes, Flucht
Normen:
StPO § 267; StGB § 46; StVG § 21
Leitsätze:
  1. Bei einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist im Berufungsurteil eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt.
  2. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG kann dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

 
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