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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 123/20

Datum:
12.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 123/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1112.4RVS123.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 22 Js 746/19 (9/20)
Schlagworte:
Diensthandlung, Polizeibeamter, Dienst, Freizeit, Sich-in-den-Dienst-Versetzen
Normen:
StGB §§ 113, 114
Leitsätze:

Zum Sich-in-den-Dienst-Versetzen eines Polizeibeamten in seiner Freizeit

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte (§§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO).

 
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