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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 101/20

Datum:
08.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 101/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0908.4RVS101.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 40/20
Schlagworte:
kurze Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Umwandlung, unerlässlich
Normen:
StGB § 47
Leitsätze:

§ 47 Abs. 1 StGB regelt keine Möglichkeit einer „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-) Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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