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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 73/20

Datum:
27.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 73/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.4RBS73.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 3b OWi 89 Js 2241/19 (305/19)
Schlagworte:
EDV, Ausdruck, Eichschein, Schulungsbescheinigung, Messprotokoll, Original, Kopie, Bußgeldakte
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 S. 2, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:
1. Eichscheine, Schulungsbescheinigungen, Messprotokolle u.Ä. existieren zwar im Original in Papierform, dies allerdings nicht in der Anzahl der Messungen, die während der Gültigkeit der Eichung zu (gerichtlichen) Bußgeldverfahren führen. Deshalb wäre es abwegig, für die Unterbrechungswirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG zu verlangen, dass sich in jeder der zahlreichen dem AG vorzulegenden Bußgeldakten die Originale befinden. 2. Es kann als offenkundig (allgemeinkundig) i.S.d. § 244 Abs. 2 S. 2 StPO angesehen werden, dass die heute verwendete Technik dann, wenn es nicht zu manipulativen Eingriffen kommt, gewährleistet, dass sich der Inhalt eines Dokuments auf dem Weg vom Scannen über das Speichern bis zum Drucken nicht verändert. Der Tatrichter kann demgemäß mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte auch davon ausgehen, dass die von einer Bußgeldstelle hergestellten und in die Akte gehefteten Ausdrucke oder Kopien von Eichschein, Schulungsnachweis und Messprotokoll mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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