Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 414/20

Datum:
18.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 414/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1218.4RBS414.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 19 OWi 395/15
Schlagworte:
Verkehrsordnungswidrigkeit, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Einstellung, Kosten, Auslagen
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2; StPO § 467
Leitsätze:

Wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren justizseitig in ungewöhnlich großem Ausmaß verzögert und es deswegen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, wäre es unbillig, den Betroffenen mit seine notwendigen Auslagen zu belasten, vielmehr sind diese – ebenso wie die Kosten des Verfahrens - der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 2 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

 
Tenor:

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen, allerdings nicht diejenigen notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen wegen der Anbringung des Antrages vom 06.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist entstanden sind.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank