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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 367/20

Datum:
29.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 367/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1029.4RBS367.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 153/19
Schlagworte:
Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelverzicht, erneute Einlegung eines Rechtsmittels nach Rücknahme des vorhergehenden Rechtsmittels, Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Normen:
StPO § 302
Leitsätze:

Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten Rechtsmittelrücknahme, ob damit – wie regelmäßig – auch ein Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung verbunden ist oder nicht. Wenn ohne weitere Ausführungen ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, gibt der Rechtsmittelführer regelmäßig damit zu erkennen, dass die Sache für ihn beendet sein soll. Macht der Rechtsmittelführer aber anderweitige Ausführungen, die ergeben, dass er die Angelegenheit noch nicht als beendet betrachtet, so gilt die Regel nicht. Die Rechtsmittelrücknahme ist dann nur eine Rücknahme des zuvor eingelegten Rechtsmittels und nicht gleichzeitig auch der Verzicht auf zukünftige Rechtsmitteleinlegungen. In einem solchen Fall bleibt die erneute Rechtsmitteleinlegung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
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