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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 321/20

Datum:
06.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 321/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.4RBS321.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 62/20
Schlagworte:
Rechtsfolgenbemessung, fehlende bußgeldrechtliche Vorbelastungen
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4
Leitsätze:

Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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