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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 217/20

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 217/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RBS217.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahlen, 21 OWi 10/19
Schlagworte:
Shisha-Bar, Shisha, geschlossene Gesellschaft, Tabak
Normen:
NiSchG NW § 5 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht.

2. Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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