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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 191/20

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 191/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.4RBS191.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 828/19
Schlagworte:
Bezugnahme, Verweis, Lichtbilder, Urteilsgründe
Normen:
StPO § 267 Abs.1 S.3
Leitsätze:

Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

 
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