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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 66/20

Datum:
10.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 66/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0310.3WS66.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3005/19
Schlagworte:
bedingte Entlassung Strafhaft Prognosemaßstab Handeltreiben Betäubungsmittel ausländerrechtlicher Status
Normen:
StGB § 57 Abs. 1, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung weiteren Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen; maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann.

2. Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits.

3. Je nach der Schwere der Straftaten, die von dem Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten sind, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen.

4. Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge sind die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter - die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, mit den Aspekten des Jugendschutzes, des Schutzes vor Organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Sozialprognose sind deshalb erhöht.

5. Auch wenn es grundsätzlich unzulässig ist, die Ablehnung der bedingten Entlassung allein auf den ungeklärten ausländerrechtlichen Status des Verurteilten zu stützen, ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Frage, ob sich ein Ausländer nach der Strafrestaussetzung weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten darf, für die Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB von Bedeutung sein kann; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil sich der Verurteilte – wie im Übrigen seine gesamte Familie – seinen bisherigen Aufenthaltsstatus unter Vorspiegelung einer falschen Identität sowie einer falschen Nationalität erschlichen hat und sein derzeit ungeklärter ausländerrechtliche Status deswegen – im Gegensatz zu den Fällen, in denen dies ausschließlich eine Folge der ausländerrechtlichen Regelungen darstellt – von ihm zu vertreten ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 2017 (Az.: 31 KLs – 121 Js 8/16 – 16/17) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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