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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 606/19

Datum:
07.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 606/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0107.3WS606.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 KLs 14/19
Schlagworte:
Haftbefehl, Haftgrund, Fluchtgefahr, Lebensverhältnisse, Wohnsitz, Obdachlosenunterkunft, Meldeauflage
Normen:
StPO § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr.2; § 116
Leitsätze:

1. Ist bereits eine, wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, so ist für die Feststellung des dringenden Tatverdachts vor allem auf das Urteil zurückzugreifen.

2. Die Lebensverhältnisse eines Beschuldigten, der spätestens seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über keine familiären Bindungen mehr verfügt, dessen Ehefrau und Kinder sich von ihm getrennt haben, der der ehelichen Wohnung verwiesen worden ist und der arbeitslos und erkrankt ist, weisen keine Umstände auf, die die Fluchtgefahr ausräumen.

3. Das Fehlen stabiler Bindungen und handlungsleitender Motive, sich den Konsequenzen seiner Taten zu stellen, kann auch in einem Suizidversuch zum Ausdruck kommen.

4. Unerheblich ist, ob dem Beschuldigten ein Fluchtversuch ins Ausland letztlich gelingen oder ob er dort für längere Zeit Fuß fassen würde. Denn der Beschuldigte entzieht sich bereits dann im Sinne einer Fluchtgefahr dem Verfahren, wenn der Fortgang des Verfahrens auch nur vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, verhindert wird.

5. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft begründen eine hinreichende Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch sie erreicht werden kann, nur dann, wenn der Haftgrund infolge der verhängten Sicherheitsauflagen entfällt oder zumindest in einem so erheblichen Maße abgeschwächt wird, dass lediglich ein Restrisiko verbleibt.

6. Die Weisung, Wohnsitz in einer Obdachenlosenunterkunft zu nehmen, hindert nicht an einer Flucht. Auch wenn der Beschuldigte dort gewisse sozialarbeiterische Ansprache erhält, ist mit dem Entstehen von fluchthindernden sozialen Bindungen zu Mitarbeitern oder Mitbewohnern nicht zu rechnen. Die Wohnungnahme in einer Obdachloseneinrichtung gewährt auch keine Lebensperspektive, die dazu aktiviert und motiviert, sich dem weiteren Verfahren bis zum absehbaren Antritt einer längeren Haftstrafe zu stellen.

7. Das Verbot, den Landkreis nicht zu verlassen, und die Pflicht, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, vermögen den Beschuldigten nicht daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Meldepflicht ermöglicht als solche keine Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung, die eine Flucht verhindern könnte. Bei fehlender Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, kann sich der Beschuldigte trotz der getroffenen Anweisungen dem Zugriff der Behörden bereits dadurch entziehen, dass er seinen Aufenthaltsort ändert, ohne die Behörden zu informieren.

 
Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist.

2. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wird abgelehnt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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