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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 461/20

Datum:
03.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 461/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1203.3WS461.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V - 1 StVK 152/17
Schlagworte:
Unterbringung; Sicherungsverwahrung; ausreichende Betreuung; Frist
Normen:
StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 2; StGB § 67d Abs. 2 S. 1; StGB § 67 d Abs. 2 S. 2; MRVG NRW § 13 Abs. 2, StPO § 463; StPO § 454
Leitsätze:

1. Einem Sicherungsverwahrten, dem die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur Fortsetzung seiner sozialtherapeutischen Behandlung in eine Anstalt des Strafvollzugs verlegen zu lassen, ist ausreichende Betreuung im Sinne von § 67d Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden.

2. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine sozialtherapeutische Behandlung von Sicherungsverwahrten in Anstalten des Strafvollzugs nicht aus; diese Regelungen sind als solche mit dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot vereinbar.

3. Ob die vollzugliche Gestaltung der Sozialtherapie in einer Anstalt des Strafvollzugs den Anforderungen an das Trennungsgebot im Einzelnen genügt oder ob Umstände bestehen, die eine Durchbrechung des Trennungsgebots erlauben, bestimmt sich im Wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer Prüfung im Verfahren nach §§ 463, 454 StPO entzogen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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