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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 447/20

Datum:
28.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 447/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1028.3WS447.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 012 Ns 14/20
Schlagworte:
Raub, Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung, Drogenabhängigkeit, Abstinenz
Normen:
StGB § 249; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Raubtaten, bei denen der Wert der Beute 500 € übersteigt, bewegen sich im oberen Bereich der mittleren Kriminalität und können damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO führen.

2. Bei einem heroin- und kokainabhängigen, heroinsubstituierten Angeklagten ist im Falle von Beschaffungskriminalität Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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