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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 38/20

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 38/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.3WS38.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 72/19
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 30. April 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

 
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