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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 170/20

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 170/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0625.3WS170.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 7/19
Schlagworte:
Maßregel; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; gutachterliche Stellungnahme
Normen:
StGB § 67 Abs. 2; StGB § 67 Abs. 6; StPO § 463 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

1. Es verstößt gegen das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung über die Unterbringungsfortdauer eine gutachterliche Stellungnahme der Klinik zugrunde legt, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits acht Monate alt ist.

2. Die Stellungnahme im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll Auskunft über den gegenwärtigen Behandlungsstand geben, weil sich nur auf diese Weise vom Gericht überprüfen lässt, ob die von einem Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen noch aktuell oder relevant sind und ob im Verlauf gegebenenfalls weitere, entscheidungserhebliche, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigte Entwicklungen hinzugetreten sind.

3. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme mag allenfalls entbehrlich sein, wenn im Anhörungstermin ein Mitarbeiter der Klinik anwesend ist und den Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme entsprechend ergänzend über den aktuellen Stand berichtet.

 
Tenor:
 
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