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1.
Der Gesundheitszustand eines Angeklagten kann in entsprechender Anwendung von § 455 StPO dem Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen: Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG.
2.
Die aktuelle Sachlage, wie sie sich nach öffentlich zugänglichen Quellen darstellt, ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung in Deutschland erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. April 2020 gegen den Haftfortdauerbeschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Mai 2020
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Januar 2019 am 16. März 2019 festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 2. September 2019 ersetzte das Landgericht Bielefeld den Haftbefehl vom 25. Januar 2019 durch einen neuen Haftbefehl. Am 12. September, 18. September und 7. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Versuch des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem wurden die Einziehung von sichergestelltem Bargeld in Höhe von knapp 80.000 € sowie Wertersatz in Höhe von knapp 480.000 € angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Eine Haftbeschwerde des Angeklagten vom 25. Oktober 2019 hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2019 als unbegründet verworfen.
4Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2020 hat der Angeklagte Haftprüfung beantragt. Zur Begründung hat er – in diesem Schriftsatz und im weiteren Verlauf des Verfahrens – im Wesentlichen ausgeführt: Ihm sei im Alter von 16 Jahren eine neue Herzklappe eingesetzt worden. Aufgrund dieser Operation müsse er bis heute Marcumar einnehmen. Er leide von Zeit zu Zeit unter Kurzatmigkeit. Eine Vorschädigung der Lunge oder anderer Organe sei nicht auszuschließen. Sein Immunsystem sei geschwächt. Er sei deshalb besonders gefährdet, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken bzw. infolge einer Ansteckung mit dem Virus und Erkrankung an COVID-19 besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erleiden. In der Untersuchungshaft sei er vor diesem Risiko nicht ausreichend geschützt. Die JVA Hagen, eine Anstalt mit rund 350 Gefangenen und 150 Bediensteten, in der er zurzeit inhaftiert ist, sei von der Corona-Pandemie „nicht verschont geblieben“. Beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Meter nicht überwacht und nie eingehalten. In der Anstalt gebe es keine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion der Freiflächen. Bei Neuaufnahmen werde kein Infektionstest durchgeführt. Insgesamt biete die Anstalt keinen Schutz vor Ansteckungen und setze ihn vielfachen Ansteckungsgefahren aus.
5Mit Beschluss vom 6. April 2020 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2020 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. April 2020 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
6II.
7Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen vor.
81.
9Gegen den Angeklagten besteht weiterhin dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Angeklagte erstinstanzlich verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; dieser wird – in aller Regel – bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 – StB 20/03 –; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 2 Ws 742/13 –; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2013 – 2 Ws 45/13 –; alle zit. nach juris). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise Zweifel am dringenden Tatverdacht wecken könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht und sind auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht.
102.
11Die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) dauert ebenfalls an. Insoweit wird auf die nach wie vor zutreffenden Gründe des Haftbefehls vom 2. September 2019 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Oktober 2019 Bezug genommen. Maßgeblich sind danach der erhebliche Fluchtanreiz, der durch die im Raum stehende, hohe Freiheitsstrafe einerseits und die vom Angeklagten aufgrund seiner umfangreichen Einlassung zu befürchtenden Gefährdungen durch Verwandte seiner Komplizen andererseits begründet wird, und die dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehenden umfangreichen Mittel aus der Tatbeute, deren Verbleib nach wie vor ungeklärt ist. Auch der Haftgrund wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
123.
13Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach wie vor verhältnismäßig. Der mit der Untersuchungshaft verbundene Eingriff in die Freiheit des Angeklagten steht – trotz der Haftdauer von inzwischen mehr als einem Jahr – auch nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge und zur Bedeutung der Sache. Auch ist das Verfahren bislang ausreichend und mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.
144.
15Schließlich führt auch der Gesundheitszustand des Angeklagten – in Verbindung mit den Risiken und Auswirkungen der Corona-Pandemie – nicht zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
16Das Recht der Untersuchungshaft enthält keine eigenständige Regelung zum Begriff und zu den Folgen einer Haftunfähigkeit. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Gesundheitszustand eines Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 455 StPO dem Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen kann. Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 1 Ws 1348/05 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 2 Ws 22/02 –, juris; KG, Beschluss vom 10. August 1989 – 4 Ws 182/89 –; Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112, Rn. 54). Dies ist hier nicht der Fall.
17Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte aufgrund seines Gesundheitszustands zu einer sog. „Risikogruppe“ gehört, für deren Angehörige eine erhöhte Gefahr besteht, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, oder die im Falle einer Ansteckung und Erkrankung mit schwerwiegenderen gesundheitlichen Folgen rechnen müssen. Denn auch wenn der Angeklagte einer solchen Risikogruppe angehört, ist sein Infektionsrisiko durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht erhöht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte aufgrund des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft irreversible und schwerwiegende Schäden an seiner Gesundheit erleidet oder mit dem Tode rechnen muss, besteht folglich nicht.
18a.
19Die aktuelle Sachlage, wie sich nach öffentlich zugänglichen Quellen darstellt, ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung in Deutschland erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Bis zum 7. Mai 2020, 0:00 Uhr, sind in Deutschland 20,0 von 10.000 Einwohnern und in Nordrhein-Westfalen 19,1 von 10.000 Einwohnern positiv auf das COVID-19-Virus getestet worden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; aufgerufen am 7. Mai 2020). In den nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten wurden bis zum 4. Mai 2020, 14:00 Uhr, vier Gefangene positiv auf COVID-19 getestet (https://www.justiz.nrw.de/JM/ministerium/corona/justizvollzug/index.php; aufgerufen am 7. Mai 2020). Selbst wenn von den knapp 20.000 Haftplätzen in Nordrhein-Westfalen lediglich die Hälfte belegt wäre, läge demnach die Quote der außerhalb des Justizvollzugs positiv Getesteten mindestens viermal höher als unter den Gefangenen in den nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten. Dabei ist auch nicht zu besorgen, dass die Dunkelziffer der unerkannten SARS-CoV-2-Infektionen im Justizvollzug signifikant höher ist als in der Allgemeinbevölkerung. Denn die Justizvollzuganstalten orientieren sich beim Umgang mit der Epidemie an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (a. a. O.).
20b.
21In der JVA Hagen ist bislang kein Fall eines mit SARS-CoV-2 infizierten Gefangenen oder Bediensteten bekannt geworden. Dies und die vorstehend (Gliederungspunkt a.) genannten Fallzahlen für den nordrhein-westfälischen Justizvollzug insgesamt sprechen dafür, dass die vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen getroffenen Anordnungen und die in der Justizvollzugsanstalt Hagen ergriffenen Maßnahmen jedenfalls in der gegenwärtigen Situation und nach heutigem Kenntnisstand ausreichen, um den Angeklagten ebenso wie alle anderen Gefangenen in Nordrhein-Westfalen angemessen vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen.
22Zu den getroffenen Anordnungen gehört unter anderem das auch in der JVA Hagen zurzeit geltende Besuchsverbot, das folglich und entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Beleg einer erhöhter Ansteckungsgefahr oder gar einer bereits grassierenden Ausbreitung des Virus in der JVA Hagen ist, sondern Ausdruck der im Justizvollzug getroffenen Vorsorgemaßnahmen.
23Ebenso zählt zu den Vorsorgemaßnahmen, dass Verdachtsfälle vorsorglich isoliert werden. Dementsprechend ist der Gefangene der JVA Hagen, der bei einem externen Krankenhausaufenthalt zusammen mit einem SARS-CoV-2-infizierten Patienten auf einem Zimmer untergebracht war, nach seiner Entlassung aus dem externen Krankenhaus unmittelbar in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt und dort isoliert worden. Auch die vier Bediensteten der JVA Hagen, die den Gefangenen im Krankenhaus bewacht haben, haben die JVA seit der Bewachung nicht mehr betreten, sondern sich in häusliche Quarantäne begeben. Entgegen den Befürchtungen der Verteidigung besteht mithin auch wegen des extern behandelten und bewachten Gefangenen keine erhöhte Ansteckungsgefahr.
24Zutreffend ist schließlich die Behauptung der Verteidigung, nicht jeder neu aufgenommene Gefangene werde auf eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 getestet. Auch dies entspricht indes den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts und erhöht das Infektionsrisiko für die Mitgefangenen nicht. Denn wenn eine Person keine Krankheitsanzeichen hat, ergibt ein negativer Test keine Sicherheit, dass sich die Person nicht bereits mit dem Virus angesteckt hat und in der Inkubationszeit befindet (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html; aufgerufen am 7. Mai 2020). Umgekehrt achten die Anstaltsärzte bei der Eingangsuntersuchung besonders auf bestehende Symptome; in diesem Fall wird – entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts – getestet und vorsorglich isoliert.
25c.
26Vor diesem Hintergrund führt auch der Vorwurf des Angeklagten, in der Anstalt gebe es keine regelmäßige Reinigung, geschweige denn Desinfektion der Freiflächen, zu keiner anderen Beurteilung.
27Der Vorwurf ist angesichts seiner Pauschalität kaum nachvollziehbar, zumal die entgegenstehende Mitteilung der JVA Hagen, die Anstalt werde regelmäßig von internen und externen Kräften und auch unter Einsatz von Desinfektionsmitteln gereinigt, dem Senat insgesamt deutlich glaubhafter erscheint. Dabei billigt der Senat dem Angeklagten zu, dass die in der Anstalt getroffenen Hygienemaßnahmen von seinen persönlichen Maßstäben abweichen mögen. Die COVID-19-Fallzahlen in der JVA Hagen und im Justizvollzug allgemein sprechen indes dagegen, dass der Angeklagte – anders als er behauptet – in der Anstalt vielfältigen Ansteckungsgefahren ausgesetzt wäre.
28Auch außerhalb des Justizvollzugs wird der Angeklagte nicht erwarten können, dass die Umwelt seinen persönlichen Vorstellungen von einzuhaltender Sauberkeit entspricht. Innerhalb wie außerhalb des Justizvollzugs wird der Gesundheitsschutz des Angeklagten entscheidender davon abhängen, welche Hygieneregeln er selbst einzuhalten bereit ist, als davon, welche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen die Anstalt oder seine Umwelt mit welcher Regelmäßigkeit und Intensität trifft. Denn sich und seine Mitmenschen schützt man vor Ansteckung vor allem durch Abstand zu anderen Personen, Einhaltung einer Husten- und Niesetikette, gute Händehygiene und Verzicht aufs Händeschütteln. Auch dies ergibt sich aus den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (a. a. O.).
29Insofern misst der Senat auch dem nur wenige Sekunden andauernden näheren Kontakt bei der Essensausgabe keine – im Vergleich zum Ansteckungsrisiko außerhalb des Vollzugs – nennenswerte, risikoerhöhende Bedeutung bei.
30d.
31Soweit der Angeklagte schließlich die Durchführung des Aufenthalts im Freien (sog. „Freistunde“, § 23 Abs. 2 UVollzG NRW) beanstandet, rechtfertig auch dies keine andere Sichtweise.
32Sein Vortrag, der Mindestabstand von 1,5 Metern könne nicht eingehalten werden, ist schon nicht plausibel. Nach seinen Angaben nehmen an der Freistunde jeweils 80 Gefangene teil, der dafür genutzte Hof umfasse eine Fläche von 20 Metern Breite auf 18 Meter Länge. Nach diesem Vortrag steht für jeden Gefangenen ein Anteil von 4,5 Quadratmetern an der Gesamtfläche des Hofes zur Verfügung; dies entspricht pro Gefangenem einer quadratischen Fläche von mehr als zwei mal zwei Metern. Demnach ist auf dem Hof ausreichend Platz vorhanden, um einen Abstand von mehr als zwei Metern zwischen sämtlichen an der Freistunde teilnehmenden Gefangenen einhalten zu können. Nach Auskunft der JVA Hagen nehmen an den Freistunden im Durchschnitt 50 Gefangene teil; dies steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
33Auch die Behauptung des Angeklagten, die Einhaltung des Mindestabstands werde von den Bediensteten nicht überwacht, trägt nicht. Bereits die Strafkammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Abstandsgebots zunächst Sache des Angeklagten selbst ist. Angesichts der erörterten Platzverhältnisse kann sich der Angeklagte jederzeit in einen Bereich des Hofes begeben, in dem die Mindestabstände eingehalten werden, wenn sich in anderen Bereichen des Hofes Ansammlungen bilden, in denen der Mindestabstand unterschritten wird. Gleiches gilt für die Wege zwischen Haftraum zum Freistundenhof. Es ist nicht ersichtlich, warum hierbei zwischen den Gefangenen kein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden können sollte; auch hierfür sind die Gefangenen in erster Linie selbst verantwortlich.
34Zudem hat die JVA Hagen der Behauptung des Angeklagten widersprochen. Ihren Angaben zufolge achten die Bediensteten darauf, dass die Gefangenen den Mindestabstand einhalten. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, dies näher aufzuklären. Selbst wenn der Mindestabstand nicht eingehalten würde oder werden könnte – wofür nichts spricht – bestünde keine Notwendigkeit, zum Schutz der Gesundheit des Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft auszusetzen.
35Denn wenn der Angeklagte gleichwohl meint, zum Schutz seiner Gesundheit in der Freistunde bedürfe es weitergehender Entscheidungen oder Maßnahmen durch den Leiter der JVA Hagen – etwa durch strengere Beaufsichtigung, gegebenenfalls die Gewährung von Einzelfreistunden oder notfalls die Verlegung in eine anderen Anstalt –, ist es ihm unbenommen, solche zu beantragen und im Falle ihrer Versagung die Ablehnung gem. § 119a Abs. StPO gerichtlich überprüfen zu lassen.
36Dass die Untersuchungshaft nur dann ohne nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Angeklagten vollzogen werden könnte, wenn der Angeklagte auf die tägliche Freistunde verzichtet, steht – entgegen dem Eindruck der Verteidigung – weder nach den räumlichen Verhältnissen noch nach den organisatorischen Notwendigkeiten der Untersuchungshaftgestaltung im Raum.
37e.
38Schließlich begründet auch die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Risikogruppe nicht die Erwartung, dass er – in Verbindung mit ergänzenden Auflagen – von einer Flucht absehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2020 – 4 Ws 72/20 –, juris). Angesichts der bereits erörterten erheblichen Fluchtanreize hält der Senat es gleichwohl für überwiegend wahrscheinlich, dass der Verurteilte sich dem weiteren Verfahren entziehen würde. Angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ist es ihm möglich, seine Flucht so zu organisieren, dass er sich hierdurch keinen Ansteckungs- und Gesundheitsrisiken aussetzt, die so erhöht sind, dass sie ihn von einer Flucht abhalten würden.
395.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.