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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 11/20

Datum:
18.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 11/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.3WS11.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 15/19
Schlagworte:
Überschreitung, Überprüfungsfrist, Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus
Normen:
StGB § 67e, Grundgesetz Art. 2 Absatz 2
Leitsätze:
1. Durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. 2. Die Strafvollstreckungskammer ist selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird. 3. Mit der freiheitssichernden Bedeutung der Überprüfungsfrist ist es unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen. 4. Wenn ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers; dies folgt aus dem grundrechtssichernden Charakter der Frist.
 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 13. April 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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