Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 60/20

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 60/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.3U60.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 113/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an diese materiellen Schadensersatz i.H.v. 6.899,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.457,84 € ab dem 23.06.2018 und aus einem Betrag i.H.v. 2.441,91 € ab dem 05.11.2019 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden, die ihnen aus der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kläger wird ferner verurteilt, an die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten unter weiterer teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Essen vom 22.11.2019 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser zu 70 %, die Beklagte zu 26 % und die Widerklägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte selbst zu 28 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) tragen der Kläger zu 62 % und die Widerklägerin zu 2) selbst zu 38 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers dieser zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten tragen der Kläger zu 80 % und diese selbst zu 20 %. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheit i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank