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I.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Januar 2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 17. Dezember 2019 (3 F 136/16) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auch endgültig auf 11.172,00 € (Beschwerde der Antragstellerin: 2.604,00 €, Anschlussbeschwerde des Antragsgegners: 8.568,00 €) festgesetzt.
II.
Der Antragstellerin wird hinsichtlich der ihr gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 61,00 € monatlich zu zahlen.
Dem Antragsgegner wird hinsichtlich der ihm gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 154,00 € zu zahlen.
Gründe:
2A. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.
3B. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31.01.2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2020 gegen den am 17.12.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne sind zulässig, haben in der Sache indes keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 28.07.2020 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand auch des vorliegenden Beschlusses. Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats sind von den Beteiligten innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben worden.
4C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG. Unabhängig von dem für die wechselseitigen Beschwerden festzusetzenden Verfahrenswert ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen die Frage der Befristung, der kein eigener Verfahrenswert zukommt, streitig. Insofern hat keiner der Beteiligten mit seiner Beschwerde Erfolg, so dass eine Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.
5D. Die hinsichtlich der der Antragstellerin gewährten Verfahrenskostenhilfe angeordnete Ratenzahlung ergibt sich aus der nur für die Antragstellerin anliegenden Berechnung. Der Antragsgegner hat entgegen der Auflage des Senats in seinem Beschluss vom 28.07.2020 weitere Gehaltspfändungen nicht nachgewiesen, so dass die von dem Familiengericht mit Beschluss vom 27.06.2019 angeordnete Ratenzahlung erneut anzuordnen war.
6Rechtsbehelfsbelehrung
7Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.