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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 30/20

Datum:
14.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 30/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0914.3UF30.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 136/16
 
Tenor:

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Januar 2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 17. Dezember 2019 (3 F 136/16) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auch endgültig auf 11.172,00 € (Beschwerde der Antragstellerin: 2.604,00 €, Anschlussbeschwerde des Antragsgegners: 8.568,00 €) festgesetzt.

II.

Der Antragstellerin wird hinsichtlich der ihr gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 61,00 € monatlich zu zahlen.

Dem Antragsgegner wird hinsichtlich der ihm gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 154,00 € zu zahlen.

 
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