Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 59/19

Datum:
20.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 59/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0120.3RVS59.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 Ns 41/18
Schlagworte:
Beschränkung, Berufung, Rechtsfolgenausspruch, Gewerbsmäßigkeit, Betrug, Gesamtstrafe Zumessungsfehler
Normen:
StGB § 54; StGB § 263 Abs. 3
Leitsätze:

1. Bei § 263 Abs. 3 StGB handelt es sich um keinen selbständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel. Hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, stehen die zum gewerbsmäßigen Vorgehen getroffenen Feststellungen nicht bindend fest, so dass das Berufungsgericht insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

2. Die Zumessung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn die Ausführungen in den Urteilsgründen zur Gesamtstrafe derart knapp sind, dass diese nicht mehr als eigenständiger Strafzumessungakt erkennbar und eine Überprüfung der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr möglich ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2019 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank