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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 57/19

Datum:
17.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 57/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1117.34U57.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 243/17
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld – 1 O 243/17 – wird zurückgewiesen.

Nach der teilweisen Rücknahme der Klage wird der Tenor des angefochtenen Urteils aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.491,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 aus 12.433,87 € sowie aus weiteren 58,00 € seit dem 06.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW K #-Type 0.0# mit der Fahrgestellnummer #####000000#00001.

Es bleibt bei der Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs K #-Type 0.0# mit der Fahrgestellnummer #####000000#00001 in Verzug befindet.

Der Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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