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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 131/19

Datum:
23.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 131/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0623.34U131.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 114 O 41/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 408/20
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (114 0 41/18) vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieser Beschluss ist - ebenso wie das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 ,- EUR festgesetzt.

 
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