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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 129/19

Datum:
27.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 129/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.34U129.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 489/18
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadens bei der Geltendmachung „kleinen Schadensersatzes“ im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal

2. Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld - 1 O 489/18 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin  trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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