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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 7/20

Datum:
19.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 7/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.32SA7.20.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Schadensersatzklage, Haustürgeschäft, Vertragspartner, Treuhänder, Vermittler
Normen:
§§ 29c, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvom 22.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.000,- € festgesetzt.

 
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