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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 3/20

Datum:
20.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 3/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0520.32SA3.20.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Rechtsschutzinteresse, Hinterlegung
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung für eine Klage auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Geldbetrages ist mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen, wenn der infrage stehende Geldbetrag bereits ausgekehrt wurde und es keinen hinterlegten Geldbetrag mehr gibt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 
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