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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 99/20

Datum:
13.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 99/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0813.2WS99.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 KLs 5/20
Schlagworte:
Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers und Zeugen gegen den seinen Antrag auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Beschwerdeführers ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts; Prüfung der Voraussetzungen des § 247 S. 1 u. 2 StPO durch das Beschwerdegericht
Normen:
StPO § 247 S. 1 u. 2, §§ 304, 305
Leitsätze:

Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.

 
Tenor:
 
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