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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 36/20

Datum:
17.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 36/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0317.2WS36.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 71 KLs 7/17
Schlagworte:
Besetzungseinwand; Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung
Normen:
StPO § 222b Abs. 3, GVG § 54 Abs. 1
Leitsätze:
Die Entscheidung des Vorsitzenden, einen Schöffen auf dessen Antrag wegen beruflicher Verhinderung an einem bestimmten Sitzungstag von der Dienstleistung zu entbinden, ist von dem zur Entscheidung über den Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 3 StPO berufenen Rechtsmittelgericht nur auf Willkür zu überprüfen. Ist dem Schöffen aus beruflichen Gründen die Teilnahme an einem Sitzungstag der auf mehrere Tage anberaumten Hauptverhandlung unzumutbar, so ist dessen Entbindung durch den Vorsitzenden unter Verzicht auf die denkbare Anberaumung eines "Ersatzfortsetzungstermins" in aller Regel nicht willkürlich.
 
Tenor:

I.

Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu I. ist gegenstandslos.

II.

Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu II. wird auf seine Kosten verworfen.

 
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