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1. Für die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil gem. § 1617 Abs. 2 BGB ist dann kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist.
2. Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§ 1628, 1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann.
3. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung nach den §§ 1628, 1697a BGB kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 27.04.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 12 F 41/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Familiennamen des aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes C. T., geboren am ##.04.2016 (nachfolgend: das Kind), für das sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und das im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut und versorgt wird.
4Die Kindeseltern haben am ##.07.2015 in D/Libanon geheiratet und führten in der Folgezeit keinen gemeinsamen Ehenamen. Die Kindesmutter, die Deutsche ist, kehrte im November 2015 nach Deutschland zurück, der Kindesvater kam zwei Tage nach der Geburt des Kindes am ##.04.2016 nach. Seit dem 24.09.2016 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Nachdem die Kindesmutter einen ersten, hilfsweise auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützten Scheidungsantrag (Amtsgericht – Familiengericht – Marl, Az. 12 F 264/16) zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl die Ehe der Kindeseltern mit Scheidungsverbundbeschluss vom 17.10.2018 (Az. 12 F 241/17) rechtskräftig geschieden und zugleich bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
5In der Vergangenheit stritten die Kindeseltern außerdem um ein von der Kindesmutter im Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Marl, Az. 12 F 263/16, im Wege der einstweiligen Anordnung erwirktes Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz sowie insbesondere um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind (Amtsgericht – Familiengericht – Marl, Az. 12 F 300/16 und 12 F 198/17). Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Senat beigezogenen Akten der vorgenannten Verfahren Bezug genommen.
6Bei der standesamtlichen Anmeldung des Kindes durch die Kindesmutter kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen dazu, dass die Kindesmutter ihren Familienstand als „ledig“ angab, das Kind infolgedessen ihren Familiennamen „T“ erhielt und der Eintrag eines Vaters in das Geburtenregister zurückgestellt wurde. Zwischenzeitlich ist eine Aufnahme des Kindesvaters in den Geburtseintrag erfolgt. Hierüber verhält sich das vom Senat ebenfalls beigezogene Verfahren Amtsgericht Essen, Az. 73 III 145/17 Sa. Mit seinem weitergehenden, auf Berichtigung des derzeit eingetragenen Familiennamen „T“ in „L“ oder hilfsweise „ungeklärt“ gerichteten Antrag hat der Kindesvater im vorgenannten Verfahren allerdings keinen Erfolg gehabt.
7Mit seinem vorliegenden Antrag begehrt der Kindesvater daher, ihm die Einzelfallentscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Nachnamens des Kindes zu übertragen.
8Hierzu hat er behauptet, er habe sich vor der Geburt mit der Kindesmutter dahingehend geeinigt, dass das Kind seinen Nachnamen „L“ erhalten solle. Die Kindesmutter habe dann aber vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Standesamt gemacht und dadurch bewirkt, dass das Kind nun ihren Nachnamen trage. Grund hierfür sei ihre kindeswohlschädliche Bindungsintoleranz, mit der sie ihn – bspw. auch durch die Unterbindung von Umgangskontakten – aus dem Leben des Kindes zu eliminieren versuche.
9Er hat die Ansicht vertreten, vor diesem Hintergrund sei es im Sinne des Kindeswohls angezeigt, dem Kind ins Bewusstsein zu rufen, dass es einen leiblichen Vater habe, indem es seinen Nachnamen trage.
10Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat behauptet, der Kindesvater habe gerade Wert darauf gelegt, dass das Kind ihren Familiennamen erhalte, weil sie, die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit habe und dem Kind auf diese Weise der größtmögliche Schutz zuteilwerden solle.
11Das Familiengericht hat die Kindeseltern persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 23.03.2018.
12Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm stehe kein Anspruch auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Nachnamen der gemeinsamen Tochter i. S. d. § 1628 BGB zu. Gem. § 1628 BGB könne ein Elternteil beantragen, einen Teil der elterlichen Sorge auf sich zu übertragen, wenn die Regelung der Angelegenheit für das Kind von erheblicher Bedeutung sei und die Kindeseltern sich diesbezüglich nicht einigen könnten.
13Neben dem Kindeswohlprinzip (§ 1697 BGB) sei ebenfalls zu prüfen, ob ein entsprechender Antrag auf Namensänderung Aussichten auf Erfolg habe. Grundsätzlich sei die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde. Für das Kindeswohl sei dabei ebenso relevant, ob der Antrag auf Namensänderung Erfolg verspreche, weil es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liege, in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden.
14Die Namensänderung nach § 3 NamÄndG setze voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein solcher wichtiger Grund zur Änderung des Geburtsnamens des Kindes liege dann vor, wenn bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Dies sei erst dann der Fall, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebiete. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die eine Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich machten. Soweit der Kindesvater vortrage, dass das Kind seinen leiblichen Vater kennen solle, könne er dies durch regelmäßigen Umgang sicherstellen. Die Namensänderung allein bewirke dies nicht.
15Mit der Beibehaltung des Namens seien auch keine schwerwiegenden Nachteile für das Kind verbunden. Zwar habe die Kindesmutter vor dem Standesamt unzutreffende Angaben im Hinblick auf ihren Status gemacht. Die vom Kindesvater beabsichtigte Korrektur habe keine Auswirkungen auf das Kindeswohl. Vielmehr trage das Kind den Nachnamen der Kindesmutter, die täglich für es sorge und mit der es in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Da ein auf eine Namensänderung gerichtetes Verfahren mithin keine Aussicht auf Erfolg habe, habe eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu unterbleiben.
16Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt sowie hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht begehrt.
17Er beanstandet, soweit das Familiengericht seine Entscheidung ausschließlich auf § 1628 BGB i. V. m. § 3 NamÄndG gestützt habe, habe es verkannt, dass vorliegend die §§ 1617 ff. BGB maßgeblich seien, nachdem die Kindeseltern nach der Geburt des Kindes keine gemeinsame Erklärung hinsichtlich des Geburtsnamens gegenüber dem Standesamt abgegeben hätten.
18Im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung sei neben der schon vor der Geburt des Kindes getroffenen Einigung der Kindeseltern, an die sich die Kindesmutter nun nicht mehr gebunden fühle, zu berücksichtigen, dass ihre eigenmächtige, kindeswohlschädliche und ihre Bindungsintoleranz offenbarende Vorgehensweise nun keine Bestätigung und Vertiefung erfahren dürfe. Andernfalls sei weder für Außenstehende noch für das Kind selbst die väterliche Abstammung ersichtlich. Die Nähe und den Bezug zur Kindesmutter habe das Kind ohnehin dadurch, dass es in ihrem Haushalt lebe. Umso wichtiger sei es für das Kind, dass es in dem Bewusstsein aufwachse, dass es zwei Elternteile habe und dieses sich wenigstens im Familiennamen manifestiere.
19Letztlich sei erstinstanzlich eine Anhörung des Jugendamts unterblieben.
20Die Kindesmutter tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
21Sie behauptet, die Gepflogenheiten des Herkunftslandes der Beteiligten, auf die der Kindesvater ebenfalls verweise, seien ihr nicht vertraut, da sie in Deutschland geboren sei. Auch habe sie gegenüber dem Standesamt keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht. Bei der Anmeldung des Kindes habe sie lediglich ihre Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, welchen Vornamen das Kind erhalten solle. Dabei sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Kind einen vermeintlich „falschen“ Nachnamen führe.
22Sie versuche auch nicht, den Kindesvater aus dem Leben des Kindes zu eliminieren. Er sei vielmehr selbst für das Scheitern der Ehe der Kindeseltern verantwortlich, indem er sie, die Kindesmutter, durch die von ihm ausgehende häusliche Gewalt sowie Morddrohungen veranlasst habe, sich von ihm zu trennen.
23Das Familiengericht habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Beziehung des Kindesvaters zu dem Kind in keiner Weise vom Familiennamen des Kindes abhängig sei. Er habe aber offenbar gar kein Interesse mehr an der gemeinsamen Tochter, weil er Umgangskontakte nicht zuverlässig wahrnehme, sondern sich stattdessen über Monate im Libanon bei seinen Verwandten aufhalte.
24Das Jugendamt spricht sich in seinem Bericht vom 30.07.2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dafür aus, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen. Die vereinbarten Umgangskontakte seien kindeswohldienlich. Die Beteiligten erlebten diese grundsätzlich als positiv. Der Kindesvater bemühe sich sehr, die Kontakte für das Kind angenehm zu gestalten, was ihm auch gelinge. Die Kindesmutter unterstütze die Kontakte und trage trotz ihrer persönlichen Vorbehalte ihm gegenüber wesentlich zu deren Gelingen bei. Bei der Organisation sei sie flexibel und komme dem Kindesvater immer wieder entgegen, bspw. bei der Nachholung ausgefallener Termine. Allerdings herrschten auch immer wieder Spannungen zwischen den Kindeseltern. Jeder Elternteil für sich trage die Maßnahmen gut mit; ein unmittelbarer Austausch finde aber weiterhin nicht statt.
25Es gebe keine kindeswohlrelevanten, für eine Änderung des Familiennamens des Kindes sprechenden Gründe. Der Kindesvater sei der Tochter sehr zugewandt und verbringe die begrenzte Zeit in angemessener Weise mit ihr. Genau hierdurch trage er dazu bei, dass das Kind ihn langfristig bewusst als Vater wahrnehmen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
27Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 12.05.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des vorgenannten Beschlusses ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen. Eine Stellungnahme der Beteiligten ist binnen der vorgenannten Frist nicht erfolgt.
28II.
29Die gegen die Entscheidung des Familiengerichts gerichtete Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
30Das Familiengericht hat den Antrag des Kindesvaters mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Erwägungen des Kindesvaters führen zu keinem anderen Ergebnis.
311.
32Für eine Anwendung des § 1617 Abs. 2 BGB ist entgegen der Ansicht des Kindesvaters kein Raum.
33Gem. § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die aber – wie hier – keinen Ehenamen führen, nicht binnen eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Gem. § 168a Abs. 2 FamFG teilt das Standesamt dies dem Familiengericht von Amts wegen mit.
34Hieran fehlt es vorliegend. Das Standesamt hat die Frage des derzeit vom Kind geführten Nachnamens – wenn auch auf objektiv falschen Angaben der Kindesmutter beruhend – im Rahmen der Beurkundung (§ 21 PStG) entschieden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2016 – 5 UF 171/15 –, Tz. 27, zit. nach juris). Mit seinem Antrag, den derzeit eingetragenen Familiennamen „T“ in „L“ oder hilfsweise „ungeklärt“ zu berichtigen, hat der Kindesvater im Verfahren Amtsgericht Essen, Az. 73 III 145/17 Sa, keinen Erfolg gehabt.
352.
36Eine Übertragung des Bestimmungsrechts gem. § 1628 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da es beim status quo verbleibt, ist sein Antrag zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2016 – XII ZB 298/15 –, Tz. 7 mwN., FamRZ 2017, 119, zit. nach juris).
37a)
38Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Änderung des Familiennamens um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, über die bei gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (vgl. BGH, aaO., Tz. 8 mwN., zit. nach juris).
39b)
40Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gem. § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen (vgl. BGH, aaO. Tz. 9 mwN., zit. nach juris).
41Ebenfalls nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das Familiengericht inzident geprüft hat, ob ein auf Namensänderung gerichteter Antrag nach den §§ 2, 3 NamÄndG Aussicht auf Erfolg hat.
42aa)
43Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Das liegt schon darin begründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
44Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach den §§ 2, 3 NamÄndG ist danach nicht erst im Fall einer offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben. Dass es dabei auch Prüfungen anzustellen hat, die in dem anschließenden Verfahren von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht erneut vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen. Es ist daher für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe (vgl. BGH, aaO., Tz. 10 f. mwN., zit. nach juris).
45bb)
46Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach den §§ 2, 3 NamÄndG folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen (vgl. BGH, aaO., Tz. 13, zit. nach juris).
47Gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher, die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des anderen Elternteils rechtfertigender wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nur dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht dem der Einbenennung gem. § 1618 Satz 4 BGB. Es reicht daher im Verfahren nach den §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.
48Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach den §§ 2, 3 NamÄndG anhand des – der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entsprechenden – Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu überprüfen hat. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein, oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag und ist schon der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zurückzuweisen (vgl. BGH, aaO., Tz. 15 f. mwN., zit. nach juris).
49c)
50Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe scheitert eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindesvater vorliegend daran, dass die von ihm angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Die von ihm angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung des Kindes nicht.
51aa)
52Auf eine nach dem Vorbringen des Kindesvaters vor der Geburt getroffene Einigung der Kindeseltern über den Familiennamen des Kindes kommt es ebenso wenig an wie auf Gepflogenheiten im Herkunftsland der Kindeseltern. Vielmehr ist nach den vorgenannten Maßstäben allein auf das Kindeswohl und insofern insbesondere darauf abzustellen, ob durch die Beibehaltung des bisherigen Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zur Kindesmutter nicht zumutbar erscheint. Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag.
53bb)
54Derartige Vor- bzw. Nachteile lassen sich indes nicht feststellen. Weder drohen dem Kind mit der Beibehaltung des Familiennamens der Kindesmutter, bei der es lebt, verbundene schwerwiegende Nachteile noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des dann mit dem Familiennamens des Kindesvaters übereinstimmenden Namens solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zur Kindesmutter nicht zumutbar erscheint.
55Insbesondere bedarf es der vom Kindesvater beabsichtigten Namensänderung nicht, um hierdurch die Zugehörigkeit des Kindes auch zur väterlichen Familie hinreichend zu dokumentieren bzw. zu verhindern, dass der Kindesvater aus dem Leben des Kindes „eliminiert“ wird. Das Familiengericht hat insofern zutreffend darauf abgestellt, dass die Bindung des Kindes zum Kindesvater nicht aufgrund eines identischen Familiennamens gestärkt wird, sondern durch die regelmäßige und zuverlässige Wahrnehmung von Umgangskontakten. Dies bestätigt auch das Jugendamt in seinem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht. Danach erweist sich die Kindesmutter entgegen dem Vorbringen des Kindesvaters auch nicht als bindungsintolerant. Vielmehr unterstütze sie – so das Jugendamt – die Kontakte und trage trotz ihrer persönlichen Vorbehalte dem Kindesvater gegenüber wesentlich zu deren Gelingen bei (vgl. BGH, aaO., Tz. 17-20 mwN., zit. nach juris).
56III.
57Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden, weil eine mündliche Verhandlung bereits erstinstanzlich stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
58Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG.
59Die Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.