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1. Der Verbund der Folgesachen bleibt im Beschwerdeverfahren auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und die Scheidung selbst rechtskräftig wird; er besteht dann hinsichtlich der mit der Beschwerde angefochtenen Folgesachen fort (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2013 – XII ZR 133/11 –, FamRZ 2013, 1366).
2. Ein die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel kann sich aus der Verletzung der auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 139 Abs. 3, 4 ZPO beruhenden Hinweispflicht ergeben, wenn das Familiengericht dem Beteiligten mit dem von ihm erteilten Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben hat, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag in angemessener Zeit sachdienlich zu ergänzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1999 – II ZR 261/97 –, NJW 1999, 2123).
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 08.10.2019 verkündete Teilanerkenntnisschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten in seinem Ausspruch zum Zugewinnausgleich einschließlich des dieser Folgesache zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diese Folgesache sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.504,25 € festgesetzt (Beschwerde des Antragstellers zur Folgesache Unterhalt; 3.644,98 €, Beschwerde der Antragsgegnerin zur Folgesache Unterhalt: 8.929,20 €, Beschwerde der Antragsgegnerin zur Folgesache Zugewinn: 27.930,07 €). Der Wert für den Vergleich wird auf 12.574,18 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 30.08.1991 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer Ehe ist der inzwischen volljährigen Sohn D, geboren am 00.00.1990, hervorgegangen.
4Seit dem 19.07.2014 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 19.10.2015 zugestellt worden. Erstinstanzlich haben die Beteiligten im Wesentlichen über die Folgesachen Nachscheidungsunterhalt und Zugewinnausgleich gestritten.
5Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat die Antragsgegnerin mit Stufenantrag vom 01.06.2016 vom Antragsteller zunächst Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen begehrt. Diesen Antrag hat der Antragsteller im Termin vom 16.08.2016 anerkannt, woraufhin das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten einen entsprechenden Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat. Mit Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.2016 hat der Antragsteller die begehrte Auskunft erteilt und zugleich seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 51.363,39 € nebst Zinsen beziffert.
6In der Folgezeit haben die Beteiligten über die inhaltliche Richtigkeit insbesondere der Auskunft des Antragstellers sowie den Wert einzelner Vermögensgegenstände gestritten. Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller darüber hinaus mit Antrag vom 16.11.2016 Auskunft über sein Endvermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt, die der Antragsteller unter dem 24.03. sowie 06.06.2017 erteilt hat. Auch insoweit herrschte zwischen den Beteiligten Streit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte. Im Termin vom 16.01.2018 hat der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu Protokoll an Eides Statt versichert.
7Nachdem die Beteiligten in der Folgezeit in erster Linie in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt gestritten und das Familiengericht insoweit umfangreich Beweis erhoben hatte, hat der Antragsteller im Termin vom 08.10.2019 seinen im Schriftsatz vom 18.08.2016 angekündigten Zahlungsantrag betreffend die Folgesache Zugewinnausgleich zurückgenommen.
8Die Antragsgegnerin hat daraufhin zur Folgesache Zugewinnausgleich keinen Antraggestellt.
9Der Antragsteller hat insoweit beantragt,
10„den Zahlungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen“.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftstücke nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 16.08.2016, 16.01.2018 und 08.10.2019.
12Mit dem am 08.10.2019 verkündeten Teilanerkenntnisschlussbeschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe 855,00 € monatlich – befristet für die Dauer von drei Jahren – zu zahlen und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgewiesen.
13Zur Begründung der Zurückweisung ihres Antrags zur Folgesache Zugewinnausgleich hat das Familiengericht ausgeführt, der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich sei unzulässig. Es fehle an einem hinreichend bestimmten Antrag i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Nachdem der Antragsteller im Rahmen des Stufenantrags Auskunft erteilt sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Termin vom 16.01.2018 an Eides Statt versichert habe, sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihren Zahlungsantrag zu beziffern. Dies habe sie nicht getan, obwohl ihr eine Bezifferung in der Zeit zwischen Januar 2018 und Oktober 2019 ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Ein Versäumnisbeschluss habe nicht ergehen können, weil der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
14Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten mit ihren wechselseitigen Beschwerden, mit denen sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Folgesache Nachscheidungsunterhalt begehrt haben. Insoweit haben sie im Senatstermin vom 16.06.2020 einen umfassenden Vergleich geschlossen.
15Die Antragsgegnerin verfolgt darüber hinaus mit ihrer Beschwerde den Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich weiter. Sie beziffert ihren diesbezüglichen Anspruch nunmehr auf rund 27.930,00 € nebst Zinsen und begehrt hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
16Sie beanstandet im Wesentlichen, das Familiengericht habe ihren Sachvortrag übergangen und Beweise nicht erhoben. Die Folgesache Zugewinn sei erstinstanzlich nicht entscheidungsreif gewesen, weshalb das Familiengericht die Scheidung nicht habe aussprechen dürfen.
17Sie habe es aufgrund der Weigerung des Antragstellers, korrekte Angaben zu machen, versäumt, den Zugewinn zu beziffern. Es sei aber offenkundig gewesen, dass es um einen Betrag von rund 20.000,00 € gehe. Außerdem sei bis zum Termin am 08.10.2019 auch noch der eigene, mit Schriftsatz vom 18.08.2016 angekündigte Zahlungsantrag des Antragstellers anhängig gewesen. Das Familiengericht hätte die Folgesache Zugewinn daher abtrennen, ihr eine Schriftsatzfrist bewilligen oder mangels Antragstellung einen (Teil-)Versäumnisbeschluss gegen sie erlassen müssen.
18Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 15.01.2020 Bezug genommen, welche dem Antragsteller am 27.01.2020 über seine Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist. Insoweit streiten die Beteiligten um eine Vielzahl von Einzelpositionen.
19Die Antragsgegnerin beantragt zur Folgesache Zugewinn (sinngemäß),
20den am 08.10.2019 verkündeten Teilanerkenntnisschlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (Az. 12 F 286/15) abzuändern und den Antragsteller zu verpflichten, an sie 27.930,07 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen sowie
21hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich an das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten zurückzuverweisen.
22Der Antragsteller beantragt,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsgegnerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich zu, weil keiner der Beteiligten einen Zugewinn erzielt habe. Prozessual habe kein Anlass bestanden, eine Schriftsatzfrist zu bewilligen; einen Abtrennungsantrag habe die Gegenseite nicht gestellt. Nach dem langen Streit der Beteiligten über die Folgesache Zugewinnausgleich habe die Antragsgegnerin ausreichend Zeit gehabt, ihre Ansprüche zu beziffern.
25II.
26Nachdem sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren über die Folgesache Nachscheidungsunterhalt verglichen haben, ist das Verfahren nur zur Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich angefallen.
27Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich hat in der Sache Erfolg. Sie führt gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten, weil das Familiengericht bislang noch nicht in der Sache entschieden, sondern sich nur mit der Frage der Zulässigkeit befasst hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Hinzu kommt, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).
281.
29Hierbei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.06.2013 – XII ZR 133/11 –, Tz. 16, FamRZ 2013, 1366, zit. nach juris), der der Senat folgt (vgl. Beschluss vom 14.01.2020 – 2 UF 65/19, unveröffentlicht), der Verbund der Folgesachen im Beschwerdeverfahren auch dann bestehen bleibt, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und z. B. die Scheidung selbst rechtskräftigt wird. Sind – wie hier – mehrere Folgesachen angefochten, besteht der Scheidungsverbund (nur noch) hinsichtlich dieser Folgesachen fort.
30Danach wäre der Senat an einer Entscheidung hinsichtlich der Folgesache Nachscheidungsunterhalt, die ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, gehindert gewesen. Nachdem die Beteiligten allerdings im Senatstermin vom 16.06.2020 insoweit einen umfassenden Vergleich geschlossen haben, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung allein noch hinsichtlich der Folgesache Zugewinn in Betracht.
312.
32Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegen vor, weil das Familiengericht zur Folgesache Zugewinnausgleich noch keine Sachentscheidung – auch nicht in Form einer Teilversäumnisentscheidung – getroffen hat, sondern den Antrag der Antragsgegnerin mangels Bezifferung bzw. wegen fehlender Bestimmtheit (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, § 69 FamFG, Rdnr. 14 mwN.).
33Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht unberücksichtigt gelassen, dass wegen der prozessualen Selbständigkeit der mit dem Stufenantrag geltend gemachten Ansprüche nach Abschluss des Verfahrens auf der ersten und zweiten Stufe nur auf entsprechendem Antrag über das Verfahren auf der dritten Stufe entschieden werden kann. Deswegen hätte das Familiengericht nicht von Amts wegen Termin bestimmen und aufgrund dieses Termins über den bislang unbezifferten Antrag der Antragsgegnerin entscheiden dürfen, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Bezifferung ihres Antrags zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – XII ZB 522/14 –, Tz. 12 ff., FamRZ 2015, 247, zit. nach juris).
343.
35Ungeachtet dessen sind auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG erfüllt.
36a)
37Ein wesentlicher, zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigender Verfahrensmangel ist darin zu sehen, dass das Familiengericht seine sich aus § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 139 Abs. 3 und 4 ZPO ergebende Hinweispflicht und dadurch im Ergebnis auch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Keidel/Sternal, aaO., § 69 FamFG, Rdnr. 15b; Zöller/Heßler, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rdnr. 20 ff. mwN.; BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – VII ZR 47/13 –, Tz. 11 mwN., NJW 2016, 2508; Beschluss vom 21.01.2020 – VI ZR 346/18 –, Tz. 9 mwN., NJW-RR 2020, 574, jew. zit. nach juris).
38aa)
39Das Familiengericht hätte die Antragsgegnerin idealerweise bereits in der Terminsverfügung, jedenfalls aber im Termin nicht nur darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Anspruch bislang nicht beziffert hatte, sondern ihr auch Gelegenheit geben müssen, dies binnen einer angemessenen Frist nachzuholen (vgl. Zöller/Heßler, § 538 ZPO, Rdnr. 24 sowie BGH, aaO.).
40Wird dem betroffenen Beteiligten mit dem Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag sachdienlich zu ergänzen, ist ein Hinweis sinnlos und verfehlt den mit der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO) verfolgten Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1999 – II ZR 261/97 –, Tz. 6 mwN., NJW 1999, 2123, zit. nach juris). Kann sich ein Beteiligter auf einen – entgegen § 139 Abs. 4 ZPO – erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht abschließend erklären, ist ihm daher genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht hat dem betroffenen Beteiligten auf Antrag einen Schriftsatznachlass zu gewähren (§ 139 Abs. 5 ZPO), die mündliche Verhandlung vertagen oder in das schriftliche Verfahren überzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2013 – VII ZR 192/11 –, Tz. 7, NJW-RR 2013, 1358; Beschluss vom 18.09.2006 – II ZR 10/05 –, Tz. 4, NJW-RR 2007, 412, jew. zit. nach juris). Dies gilt insbesondere bei Zulässigkeitsbedenken, die von dem Beteiligten unschwer behoben werden können.
41bb)
42Vorliegend war offensichtlich, dass sich die Antragsgegnerin zu den Zulässigkeitsbedenken des Familiengerichts im Termin vom 08.10.2019 nicht unmittelbar sachdienlich erklären und keinen bezifferten Antrag zur Folgesache Zugewinn stellen konnte. Gleichwohl hat ihr das Familiengericht weder vorab einen entsprechenden Hinweis erteilt, noch hat es ihr hinreichend Gelegenheit zur Formulierung eines Antrags auf der dritten Stufe gegeben.
43Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zuvor ausreichend Zeit zur Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs hatte, nachdem sie die zweite Stufe bereits im Termin vom 16.01.2018 für erledigt erklärt hatte. Denn zum einen war vor dem Termin vom 08.10.2019 noch der mit Schriftsatz vom 18.08.2016 angekündigte Antrag des Antragstellers offen. Und zum anderen hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.10.2019 nur eine Woche vor dem Termin vom 08.10.2019 umfangreich zum Zugewinnausgleich vorgetragen sowie die Abtrennung dieser Folgesache beantragt. Unter diesen Umständen bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, anzunehmen, sie müsse ihren Antrag umgehend beziffern.
44In der vorliegenden Konstellation wäre allenfalls ein Teilversäumnisbeschluss hinsichtlich der Folgesache Zugewinn in Betracht gekommen, den aber wiederum der Antragsteller nicht beantragt hat.
45b)
46Um in die Folgesache Zugewinn entscheiden zu können, ist auch eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung erforderlich. Die Beteiligten streiten – unter Stellung entsprechender Beweisanträge – um eine Vielzahl von Einzelpositionen, bspw. der Wert der gemeinsamen Eigentumswohnung, nach der Trennung angeschaffter Hausratsgegenstände, einer Münzsammlung und eines Pkw der Marke Kia. Sie streiten außerdem um das Vorhandensein von Bankguthaben auf Seiten des Antragstellers und von Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zum Stichtag bei Beendigung des Güterstandes.
474.
48Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
49Der Senat übt dabei das ihm eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder das Verfahren ausnahmsweise an das Erstgericht zurückzuverweisen, dahingehend aus, dass vorliegend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08 –, Tz. 16, NJW-RR 2010, 1048, zit. nach juris). Hierbei verkennt der Senat insbesondere nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10. 03.2005 – VII ZR 220/03 –, Tz. 17 mwN., FamRZ 2005, 971, zit. nach juris), der er folgt, in Erwägung zu ziehen ist, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Verfahrens sowie zu weiteren Nachteilen führt, was den schützenswerten Interessen der Beteiligten entgegenstehen kann.
50Da das Familiengericht aber hinsichtlich der Folgesache Zugewinn keine Sachentscheidung getroffen und auch keine Beweise erhoben hat, die Beteiligten mithin im Falle einer Sachentscheidung durch den Senat eine Tatsacheninstanz verlören und die durch den angefochtenen Beschluss beschwerte Antragsgegnerin die Aufhebung und Zurückverweisung selbst beantragt hat, sieht der Senat die durch die Zurückverweisung entstehenden Nachteile vorliegend als nachrangig an.
51III.
52Die Kostenentscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.
53Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.